Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 3 Z iii DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | Zinsen, Banken im Eigentum von Gebietskörperschaften |
Aus gegebenem Anlass wird mitgeteilt, dass auf Grund einer Verständigungsvereinbarung zwischen dem österreichischen und dem thailändischen Finanzministerium (Notenwechsel vom 3. August 1998/ 8. September 2000) die Export-Import Bank of Thailand als Geldinstitut im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit iii) DBA-Thailand anerkannt wird.
Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des BM für Finanzen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.
Dieser Erlass wird im AÖF veröffentlicht.
8. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 3 Z iii DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986 |
Schlagworte: | Zinsen, Banken im Eigentum von Gebietskörperschaften |