BAO: § 262, §§ 264 f, § 291
Das BFG ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde idR nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Wird eine Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt an das BFG vorgelegt, so darf das BFG seine Unzuständigkeit nicht mit Beschluss feststellen. Die BAO sieht nämlich kein Zwischenverfahren darüber vor, ob die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde vom Finanzamt auf das BFG (auch iSd § 291 BAO) übergegangen oder ob dies – wegen des Fehlens einer [wirksam zugestellten] Beschwerdevorentscheidung oder mangels eines [wirksam eingebrachten] Vorlageantrags – trotz Vorlage der Beschwerde nicht der Fall ist.

