Mit Verordnungen der Bundesministerin für Justiz wurden Zuschläge zu den festen (Gebühren-)Beträgen nach dem RATG, NTG und GKTG in Höhe von 20 %, 30 % bzw 33 % festgesetzt, die bei Leistungen ab 1. 5. 2023 zur Anwendung kommen. Außerdem gilt ab diesem Zeitpunkt ein neuer Normalkostentarif.
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen, BGBl II 2023/131.