IO: § 252
ZPO: § 483, § 513
Gem § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage bis zur Entscheidung über die Berufung unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden. § 483 Abs 3 ZPO ist gem § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden sowie analog dazu auch auf die Zurücknahme eines Antrags im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem OGH. Nach der Rsp ist daher ua die Zurücknahme von Sachanträgen im Exekutionsverfahren zulässig, insb auch im Sicherungsverfahren (und zwar ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) sowie im Firmenbuchverfahren. Nichts anderes hat kraft des Verweises in § 252 IO auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der ZPO für den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung im Schuldenregulierungsverfahren zu gelten.

