StPO idF vor 2008 § 1 Abs 2, § 2 Abs 1, § 44 Abs 3, § 78 Abs 1, § 80 Abs 1, §§ 190 ff
Besteht nach rechtlicher Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gar kein Verdacht einer Straftat und wird daher kein Ermittlungsverfahren begonnen, sondern die Anzeige zurückgelegt, ist der Anzeiger nicht zu einem Fortführungsantrag und zur Richterablehnung befugt.

