Zinsen von Insolvenzforderungen - Verjährungshemmung

Rechtsnews 1272519.3.2012

Erste Rsp

IO § 58 Z 1

Wurde die Kapitalforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, sind die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen zwar von der Konkursteilnahme ausgeschlossen (§ 58 Z 1 KO bzw nunmehr § 58 Z 1 IO), ihre Verjährung unterliegt jedoch bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses - sofern kein Zwangsausgleich geschlossen wurde - der Fortlaufhemmung (Analogieschluss zu § 12 Abs 2 VersVG und § 27 Abs 2 KHVG).

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