Erste Rechtsprechung zur Frage, ob § 215 KO (nunmehr § 215 IO) auch auf den Zahlungsplan Anwendung findet.
IO § 215
Gem § 215 Z 1 KO/IO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt.

