Zahlungsplan: Restschuldbefreiung trotz strafbarer Handlung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 1914016.3.2015

Erste Rechtsprechung zur Frage, ob § 215 KO (nunmehr § 215 IO) auch auf den Zahlungsplan Anwendung findet.

IO § 215

Gem § 215 Z 1 KO/IO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Die im § 215 Z 1 KO angeordnete Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung beschränkt sich auf das Abschöpfungsverfahren, die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans/Zwangsausgleichs wird nicht in gleicher Weise eingeschränkt.

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