ABGB § 521
GBG § 94 Abs 1
Die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts kann neben der Nutzung von Wohn- und Nebenräumen oder eines bewohnbaren Gebäudeteils die Nutzung des Hausgartens mitumfassen.
ABGB § 521
GBG § 94 Abs 1
Die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts kann neben der Nutzung von Wohn- und Nebenräumen oder eines bewohnbaren Gebäudeteils die Nutzung des Hausgartens mitumfassen.
