WG 2001 § 10
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit: Art 21, Art 22
Ein österreichisch-deutscher Staatsangehöriger (hier: mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) kann seiner Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes in Österreich infolge seiner Wehrpflicht gem § 10 WG 2001 nicht entgegenhalten, dass der Einberufung das Einberufungshindernis einer völkerrechtlichen Verpflichtung iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit b WG 2001 entgegenstünde: Zwar muss er seine Militärdienstpflicht gem Art 21 Z 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl III 2000/39, nur gegenüber einem der beiden Staaten erfüllen (idR der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts) und für Vertragsstaaten ohne Militärdienstpflicht (hier: Deutschland) sieht Art 22 lit b des Übereinkommens vor, dass bei dessen Staatsangehörigen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre Militärdienstpflicht erfüllt haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates haben. Allerdings hat Deutschland, das die Aussetzung des Militärdienstes implementiert hat, zu Art 22 des Übereinkommens einen Vorbehalt abgegeben, demzufolge Deutschland lit b nicht anwendet. Daraus ergibt sich, dass die fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in Deutschland nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes in Österreich befreit.

