ABGB: §§ 1435 ff
ZPO: § 502, § 508
Ist das Begehren auf die (zufolge behaupteter Gesamtnichtigkeit) bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des (zusätzlich zum Fremdwährungskredit abgeschlossenen) Geldwechselvertrags gerichtet, hat gem §§ 1435 ff ABGB jeder Teil das zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Teilen Rückforderungsansprüche zu, müssen diese nur Zug um Zug erfüllt werden. Dabei kann der Kl die Zug-um-Zug-Verpflichtung auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten. Zieht er die eigene Zug-um-Zug-Leistung von sich aus in der Klage vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, macht er mit der Klage nur die strittige Differenz zwischen den wechselseitigen Ansprüchen geltend, die sich im Anlassfall auf die beanspruchten Wechselkursverluste bezieht. In einem solchen Fall beziffert sich der in Geld bestehende Streitwert nach der strittigen Differenz.