BAO § 208 Abs 1 lit d
Gem § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO (vorläufige Abgabenfestsetzung) mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Ergeht ein Feststellungsbescheid gem § 188 iVm § 200 Abs 1 BAO nur vorläufig, steht der Anteil am Gewinn bzw Überschuss der einzelnen Beteiligten eben gerade nicht fest. Diese Ungewissheit erfasst insoweit auch den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid, sodass die Verjährung auch dann erst mit Beseitigung der Ungewissheit zu laufen beginnt, wenn der abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde.

