StGB: § 21, § 22, § 23, § 54
Wird die bedingte Entlassung aus einer in § 21 StGB bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, kann das Gericht nach § 54 Abs 2 StGB die Probezeit verlängern. Eine Verlängerung der Probezeit bei einer bedingten Entlassung aus einer in § 22 oder § 23 StGB normierten Maßnahme (Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bzw in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.