BGBl II 2024/131, ausgegeben am 24. 5. 2024
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 6. 3. 2024, V 3/2024 in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des BMF gem § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl II 2022/568, idF BGBl II 2021/75, die Wortfolge „Auf Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben.