IG-L: § 14
Es ist nicht unsachlich, wenn der Landeshauptmann gestützt auf das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) durch Verordnung eine immissionsbedingte einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung erlässt, ohne dabei zwischen einzelnen Fahrzeuggattungen und deren jeweiligem Schadstoffausstoß zu differenzieren. Auch mit Elektroautos müssen daher die Tempolimits gem dem IG-L auf Autobahnen eingehalten werden.

