B-VG Art 141
Der Anfechtung der NÖ Landtagswahl 2018 wurde in Bezug auf den Wahlkreis Baden und das Ermittlungsverfahren auf Landesebene nicht stattgegeben; im Übrigen wurde die Anfechtung zurückgewiesen. Ua sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von seiner Rsp abzugehen, wonach keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung bestehen.

