VfGH: Kein Asyl für Syrer

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3601025.10.2024

AsylG 2005: § 3, § 8

EMRK: Art 2, Art 3, Art 8

Das BVwG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass es dem Bf als männlichem, im wehrdienstpflichtigen Alter befindlichen Syrer mit Aufenthalt außerhalb Syriens offenstehe, sich als alternative Möglichkeit zur Verweigerung der Ableistung seines Wehrdienstes, die zur (unverhältnismäßigen) Strafverfolgung führen würde, durch Leistung einer im syrischen Wehrrecht vorgesehenen Befreiungsgebühr von einer Einziehung zum Wehrdienst zuverlässig befreien zu lassen. Weiters seien im Verfahren keine Umstände zu Tage getreten, die darauf hinweisen würden, dass der Bf nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, die Gebühr zu bezahlen. Es seien auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem Bf eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Bf, der Stadt Damaskus, und angesichts des Umstandes, dass der Bf über einen Universitätsabschluss und Berufserfahrung verfüge, sowie der Unterstützung durch seine Familie, die wohlhabend sei, sei eine Rückkehr des Bf nach Syrien möglich.

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