EStG: § 30 Abs 4 Z 2, § 124b Z 215
Die Ausdehnung der Ertragsteuerpflicht durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 auf die Veräußerung auch jener Grundstücke des Privatvermögens, die am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren, verletzt nicht die verfassungsrechtliche Grenzen, die der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber setzt. Der Antrag des BFG auf Aufhebung der Wortfolge „aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und“ in § 29 Z 2 EStG sowie der §§ 30 und 30a EStG wurde daher vom VfGH abgewiesen.