B-VG: Art 139, Art 140
Der VfGH hat die Behandlung eines Antrags abgelehnt, der sich gegen das Verbot des Cannabiskonsums gerichtet hatte:
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Konsum von Suchtmitteln, die von völker- und unionsrechtlichen Rechtsakten erfasst werden (vgl insb Art 36 Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Art 5 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, Art 3 Abs 2 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie Art 71 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. 6. 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen), strenger zu regeln als den Konsum anderer Suchtmittel; der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen.

