BGBl II 2010/259, ausgegeben am 13. 8. 2010
Die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (Veterinär-Arzneispezialitäten) darf durch den Tierarzt nur nach § 20 und § 21 des Tierärztegesetzes im unbedingt notwendigen Ausmaß und entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erfolgen. Die Verordnung regelt im Detail, unter welchen Voraussetzungen Veterinär-Arzneispezialitäten vom BMG grundsätzlich zur Abgabe an Tierhalter freigegeben und dann tatsächlich an Tierhalter abgegeben werden dürfen.

