VStG § 54b
1. Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG idF vor BGBl I 2013/33 (Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 (angemessener Aufschub oder Teilzahlungen) kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen.

