ABGB § 1295 Abs 1
Der Kreis jener Dritten, die in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen sind, ist eng zu ziehen. Von den Schutzwirkungen erfasst werden nur Personen, die ein besonderes Naheverhältnis zur Vertragsleistung aufweisen bzw an deren Schutz ein erkennbares Interesse des Vertragspartners besteht. Die bloße Duldung des Kontaktes eines Dritten mit der Vertragsleistung begründet noch kein ausreichendes Naheverhältnis.

