Versicherung: Risikoauschluss „Baufälligkeit“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2119629.2.2016

ABGB: §§ 914 f

ASTB 2009: Art 2

Nach den hier vorliegenden Versicherungsbedingungen einer Sturmschaden- und Haushaltsversicherung sind Schäden nicht versichert, die „dadurch entstanden sind, dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben“ (Art 2.9 ASTB 2009). Ein Gebäude wird allgemein dann als „baufällig“ bezeichnet, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist.

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