ABGB: § 16
UrhG: § 78
Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist das Fehlen eines eigenständigen Nachrichtenwerts des Bildes im Rahmen der Interessenabwägung zwischen dem (hier postmortalen) Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums von Bedeutung. Der Ausgang dieser Interessenabwägung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.