AÖSp: § 51
Alle für die Haftung des Spediteurs bzw Frachtführers maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere CMR, HGB, AÖSp) unterstellen einen einheitlichen Begriff des groben Verschuldens. An ihre Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Beurteilung, ob der Bekl am Verlust der Fracht durch Diebstahl grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, kommt es daher, wie bereits zu den CMR ausgeführt, auf verschiedenste Faktoren an, wie zB die örtliche Situation, sonstige örtliche und zeitliche Gegebenheiten, die Relation Wert/Gewicht der Waren, die Höhe des (ua von dieser Relation abhängigen) Diebstahlrisikos und die konkreten Handlungen, die zum Diebstahl und Verbringen der Waren nötig sind.

