StGB § 198 Abs 1
StPO idF vor 2008 § 36 Abs 3
Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist Tatort der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen, bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen. Die Zuständigkeitsbegründung nach dem Ort des Erfolgseintritts, hier also nach dem Wohnsitz der Unterhaltsberechtigten, ist im Gesetz nur subsidiär vorgesehen (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO).

