StGB § 198
StPO § 263
§ 198 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) ist ein Dauerdelikt, wobei bei zusammenhängenden Tatzeiträumen materiell wie prozessual jeweils ein und dieselbe Tat vorliegt (tatbestandliche Handlungseinheit). Somit bedarf es nach Einbringen des Strafantrags oder der Anklageschrift keiner Ausdehnung iSd § 263 Abs 1 StPO, weil mit Rechtswirksamkeit des Verfolgungsantrags sämtliche aufeinanderfolgenden Zeiträume - mögen diese auch nach dem Zeitpunkt der Erhebung des Verfolgungsantrags, also in der Zukunft liegen - bei Vorliegen aller weiteren Deliktsmerkmale des § 198 StGB davon erfasst sind.

