BVergG 2018: § 149
Das nach Angebotseröffnung am besten bewertete Angebot der revisionswerbenden Partei mit € 1,948.922,22 netto überschritt die Gesamtkostenschätzung der ausgeschriebenen Leistungen iHv € 1.730.000,– netto erheblich. Im Hinblick darauf ist es nicht unvertretbar, wenn das VwG einen ausreichend rechtfertigenden sachlichen Grundes iSd § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 für den Widerruf angenommen hat.

