Vergabe: Widerruf bei Budgetüberschreitung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3588226.9.2024

BVergG 2018: § 149

Das nach Angebotseröffnung am besten bewertete Angebot der revisionswerbenden Partei mit € 1,948.922,22 netto überschritt die Gesamtkostenschätzung der ausgeschriebenen Leistungen iHv € 1.730.000,– netto erheblich. Im Hinblick darauf ist es nicht unvertretbar, wenn das VwG einen ausreichend rechtfertigenden sachlichen Grundes iSd § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 für den Widerruf angenommen hat.

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