VerG 2002: § 8
Gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor dieser nicht früher beendet ist, steht erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Wird das vereinsinterne Verfahren nicht eingehalten, steht einer Klage die (temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

