VerG 2002: § 3
Im vorliegeden Fall hat ein Vereinsmitglied ein Verhalten gesetzt, das einen Ausschluss aus dem Verein rechtfertigt. Nach den Statuten ist der geschäftsführende Vereinspräsident nicht allein zum Vereinsausschluss befugt; seine Befugnis, gelindere Sanktionen zu verhängen, beinhaltet für sich allein noch nicht die Berechtigung, dadurch dem Vereinsausschluss des Vereinsmitglieds zuvorzukommen, also im Ergebnis namens des Vereins auf einen solchen zu verzichten.

