ABGB: § 877, § 879
GSpG: § 2
Der Schutz des einzelnen Spielteilnehmers ist zwar der primäre, aber nicht der einzige Zweck des Glücksspielmonopols. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber nach seinem ausdrücklich erklärten Willen damit ebenso ordnungspolitische und fiskalische Zwecke. Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Glücksspielmonopol nicht nur den Spielerschutz, sondern will Glücksspiele außerhalb des Monopols generell verhindern und überhaupt den Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Glücksspielen möglichst gering halten.