KSchG: § 6, § 28, § 29
Die gegenständlichen Klauseln betreffen einen klassischen Lebensversicherungsvertrag in Form einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht. Beide Klauseln verweisen zur Höhe der auszuzahlenden Rente auf die „im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife/Tarifgrundlagen“.
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer Rente informieren soll, kann nur dann iSd § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlagen dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Dies trifft hinsichtlich beider Klauseln insoweit nicht zu, als die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ überhaupt keine Erläuterung erfahren. Damit fehlt aber der Hinweis auf die nach der LV-InfoV heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins, was dazu führt, dass die Klauseln – bei kundenfeindlichster Auslegung – die Wahl einer Tarifgrundlage dem Versicherer überlässt und somit in sein beliebiges Ermessen stellt.

