UVP-Feststellungsverfahren - Rechte der Nachbarn

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2285529.12.2016

UVP-G 2000 § 3

§ 3 Abs 7a UVP-G 2000 (idgF BGBl I 2016/4) räumt den Nachbarn nunmehr das Recht ein, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens oder eine Parteistellung in diesem Verfahren wurde den Nachbarn durch die Novelle BGBl I 2016/4 aber nicht zuerkannt.

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