UVP-G 2000 § 3
§ 3 Abs 7a UVP-G 2000 (idgF BGBl I 2016/4) räumt den Nachbarn nunmehr das Recht ein, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens oder eine Parteistellung in diesem Verfahren wurde den Nachbarn durch die Novelle BGBl I 2016/4 aber nicht zuerkannt.

