Erlass des BMF 1. 9. 2017, BMF-010222/0074-IV/7/2017, BMF-AV Nr 127/2017
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst (Anm d Red: siehe Zak 2017/486).