Unfallversicherung: Wespenallergie - Versicherungsschutz

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 2043422.10.2015

ABGB: §§ 914 f

AUVB 2005: Art 6, Art 18

1. Art 6.1. der vorliegenden AUVB 2005 bezeichnet als Unfall ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Erleidet der Versicherungsnehmer nach zahlreichen Erdwespenstichen aufgrund seiner Wespenallergie einen Kreislaufstillstand, nach dem er sich (bis zu seinem Tod) in einem wachkomaartigen Zustand befindet, liegt ein Unfall iSd Art 6.1. AUVB 2005 vor. Der beim Versicherungsnehmer eingetretene Schaden beruht auf dem Zusammenwirken der schweren Allergie mit der Injektion von Wespengift - einer mechanischen und auch chemischen Einwirkung - und ist daher nicht allein auf die Wespengiftunverträglichkeit zurückzuführen. Damit liegt ein Unfall iSd Art 6.1. AUVB 2005 vor.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte