ABGB: §§ 914 f
U600: Art 7
Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einem abstrakten und generellen Maßstab bemessen, nämlich einer sogenannten „Gliedertaxe“. Bei allen in der Gliedertaxe für einzelne Teilbereiche angeführten Invaliditätsgraden ist jeweils mitberücksichtigt, wie sich ein unfallbedingter Verlust oder die unfallbedingte Gebrauchseinschränkung eines rumpfferneren Körperglieds auf den verbleibenden Gliederrest auswirkt. Die zwangsläufigen Folgen der Unfallverletzung eines rumpfferneren Teils eines Körperglieds für die Funktion der gesamten Extremität, wie zB Muskelverschmächtigungen, sind daher mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedmaßenabschnitts bereits abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dass umgekehrt beim Invaliditätsgrad des rumpfnäheren Körperglieds auch die Gebrauchseinschränkung des rumpfferneren Glieds abgedeckt ist, ergibt sich schon klar aus den Bedingungen (hier U600). Für die hier vom Versicherten eingeforderte Addition der jeweils unabhängig von einander ermittelten Invaliditätsgrade der Hand und des Arms besteht keine Grundlage.

