ABGB: §§ 914 f
AUVB 2006: Pkt E.2.
Nach dem vorliegenden Pkt E.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006) liegt ein Unfall auch dann vor, „wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder zerrissen werden“.

