StGB: § 125, § 136
Wird der (vorsätzlich) herbeigeführte Schaden (hier eingeschlagene Scheiben des Fahrzeugs) nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs, sondern erst nach der Fahrt mit Vorsatz herbeigeführt, besteht echte Konkurrenz von § 136 Abs 1 zu § 125 StGB.
OGH 13. 4. 2016, 15 Os 25/16i

