WaffG: § 12, § 17, § 50
1. Nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG macht sich strafbar, wer - wenn auch nur fahrlässig - „verbotene Waffen oder Munition (§ 17)“ unbefugt besitzt; der Wortlaut dieser Bestimmung zielt auf die Gesamtmenge solcher Gegenstände ab, die eine Person im Tatzeitraum unbefugt besitzt. Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.

