AVG: § 66
VwGVG: § 7, § 28, § 36
1. Die Rsp zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei räumt seit dem Inkrafttreten des VwGVG der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs 3 VwGVG auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit ein und eröffnet damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den „Umweg“ über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw Zustellung des Bescheids gehen zu müssen.

