Tourismus – Auswahl LGBl, Februar 2020

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 287322.3.2020

Salzburg

LGBl für Salzburg 2020/7, ausgegeben am 12. 2. 2020; Gesetz vom 11. 12. 2019 über die Erhebung von Nächtigungsabgaben und einer Forschungsinstitutsabgabe im Land Salzburg (Salzburger Nächtigungsabgabengesetz – SNAG). Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet eine allgemeine und eine besondere Nächtigungsabgabe. In den Kurbezirken (§ 17 Abs 1 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997) der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein erhebt das Land Salzburg überdies eine Abgabe zur Erhaltung des Forschungsinstitutes in Bad Gastein (Forschungsinstitutsabgabe). Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Nächtigungsabgabe (§ 1 Abs 4 SNAG) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Das SNAG löst mit 1. 3. 2020 das Salzburger Ortstaxengesetz 2012, LGBl 106, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl 2016/3, und das Kurtaxengesetz 1993, LGBl 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl 2016/3, ab. Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gem Abs 1 erfolgte Nächti-gungen in von ihnen umfassten Unterkünften und mehrtägige bzw längere Aufenthalte und auf die Berechnung der besonderen Ortstaxe bzw Kurtaxe für das Jahr 2019 weiterhin anzuwenden.

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