TBO 2011: § 5
Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen nach § 5 Abs 4 TBO 2011 bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen „einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen“ aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten.

