TBO 2022: § 2, § 6
Nach § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 dürfen - soweit für den vorliegenden Fall relevant - oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen und deren mittlere Wandhöhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt, in die Mindestabstandsflächen von drei bzw vier Meter ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.