Tätige Reue?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 229089.1.2017

StGB § 167

Die Befreiung eines Täters von der Strafbarkeit eines reuefähigen Delikts kann auch dann eintreten, wenn er sich vor Kenntnis der Behörden von seinem Verschulden freiwillig verpflichtet, dem Geschädigten binnen einer bestimmten Zeit vollständige Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB). Eine vertragliche Zusage der Gutmachung durch Ratenzahlung in bestimmter Höhe befreit den Täter aber nur dann, wenn dadurch realistischer Weise vollständige Schadensgutmachung erreicht werden kann. Die Verpflichtung des Angeklagten, den Schaden durch Leistung von 2.881 monatlichen Raten zu € 300,- gutzumachen, also nach Ablauf von 240 Jahren, genügt zur Annahme tätiger Reue schon deshalb nicht, weil aufgrund der (notorischen) durchschnittlichen Lebensdauer eines Menschen feststeht, dass der Angeklagte bis zu seinem Ableben allein durch Leistung der vereinbarten Raten keine vollständige Schadensgutmachung leisten kann. Demzufolge erlischt auch seine Strafbarkeit nicht. Die bei Einhaltung der Verpflichtung allein mögliche Gutmachung eines Teils des Schadens kann nur als Milderungsgrund gewertet werden.

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