StGB: § 153
Die Tathandlung (des Sonderdelikts) der Untreue liegt in einer missbräuchlichen Vornahme oder Unterlassung eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen Rechtshandlung als Ausübung einer dem Machthaber eingeräumten Befugnis. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt als Tathandlung der Untreue – selbst wenn es durch einen Machthaber erfolgt – hingegen nicht in Betracht.