StGB § 15, § 28
StPO § 32 Abs 1, § 260 Abs 1 Z 2, § 276a zweiter Satz, § 281 Abs 1 Z 1
1. Unter wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld) gesetzte rechtswidrige Angriffe sind als tatbestandliche Handlungseinheit mit der Konsequenz nur einmaliger (hier: bereits vollendeter) Tatbestandsverwirklichung zusammenzufassen. Sind die nach Maßgabe des Tatbestands zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten gleichartigen Handlungen teils vollendet und teils versucht, ist dies im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht zum Ausdruck zu bringen, weil dieser ausschließlich die verletzte materielle Strafnorm zum Inhalt hat.

