ElWOG 2010: § 76, § 80
RL (EU) 2019/944 : Art 10
§ 76 Abs 1 ElWOG 2010 geht – schon seinem klaren Wortlaut nach – von der Zulässigkeit einer Vertragskündigung („ordentliche Kündigung“) durch den Lieferanten aus (bei Verträgen mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG und mit Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen).

