Strafschärfung bei Rückfall – notwendige Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter

Bearbeiter: Sabine KriwanekRechtsnews 3495012.1.2024

StGB: § 39

StPO: § 61

Gem § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung) in der Hauptverhandlung vor dem LG als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

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