StGB: § 39
StPO: § 61
Gem § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung) in der Hauptverhandlung vor dem LG als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

