Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2292612.1.2017

StGB: § 15, § 16, § 146

ZPO § 168

Der Umstand, dass im Zivilprozess Ruhen des Verfahrens (§ 168 ZPO) vereinbart wurde, stellt keinen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug dar. Die Aufgabe der Tatausführung muss nämlich endgültig sein und eine Ruhensvereinbarung ist einer endgültigen Aufgabe der Tatausführung nicht gleichzuhalten.

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