StGB: § 15, § 16, § 146
ZPO § 168
Der Umstand, dass im Zivilprozess Ruhen des Verfahrens (§ 168 ZPO) vereinbart wurde, stellt keinen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug dar. Die Aufgabe der Tatausführung muss nämlich endgültig sein und eine Ruhensvereinbarung ist einer endgültigen Aufgabe der Tatausführung nicht gleichzuhalten.

