Stmk BauG: § 22
Gem § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG ist dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, des Bauberechtigten oder – bei Miteigentum nach dem WEG 2002 – die „Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen“ anzuschließen.
Ist an der Bauliegenschaft - wie auch im Revisionsfall - Miteigentum nach dem WEG 2002 begründet, reicht die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen in jedem Fall aus, zumal § 22 Abs 2 Z 2 Stmk BauG seinem insoweit klaren Wortlaut nach nicht auf die nach dem WEG 2002 notwendigen Stimmerfordernisse abstellt.