SMG: § 28, § 28a
StGB: § 32, § 33
Im vorliegenden Fall waren ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und ein Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG verwirklicht worden. Beide Strafsätze verlangen das Übersteigen (jeweils bloß) einer Grenzmenge, nicht eines Mehrfachen der Grenzmenge. Dass das ErstG bei der Strafbemessung (neben dem Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen – § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auch das „mehrfache Überschreiten der Grenzmenge“ als erschwerend berücksichtigt hat, verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).

